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Definition "Verabreichung von zubereiteten einfachen Speisen"
Die Verabreichung von zubereiteten einfachen Speisen muss, soll sie von der Erlaubnisbedürftigkeit freistellbar sein, im Zusammenhang mit dem Ausschank selbst erzeugten Weins stehen. Gefordert wird ein persönlicher, räumlicher und sachlicher Zusammenhang. Der Ausschenkende muss auch die zubereiteten Speisen verabreichen; dies muss in den Schankräumen geschehen. Anlass für den Betrieb der Speisewirtschaft muss der Ausschank selbst erzeugten Weins sein.
Aus dieser sachlichen Beschränkung ist zu folgern, dass damit keine uneingeschränkte Verabreichung von Speisen wie bei jeder anderen Gaststätte beabsichtigt ist.
Es ist vorrangig darauf abzustellen, ob die Art der Zubereitung der angebotenen Speisen typischerweise, d.h. im Vergleich zur Zubereitung der in Gaststätten im Allgemeinen angebotenen Speisen, einfach ist. Es kommt darauf an, ob diese Speisen mit einem Aufwand hergestellt werden können, der im Gastronomiebereich üblicherweise als gering anzusehen ist, also mit wenig Zeit und Aufwand verbunden ist. Diese Voraussetzung kann nicht dadurch umgangen werden, dass die Speisen bereits zubereitet geliefert werden, weil die Anforderung der einfachen Zubereitung in erster Linie dazu dient, die Privilegierung der Straußwirtschaft angemessen gegenüber normalen Gaststätten zu begrenzen. Die Verabreichung von Speisen ist lediglich eine untergeordnete Zusatzleistung des Winzers.