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Gaststätten


Lärmbelästigungen

Zum Gaststättenlärm zählen nicht nur Lärmbelästigungen durch zu laute Musik in der Gaststätte, sondern auch Lärmbelästigungen auf Außenbewirtungsflächen vor den Gaststätten. Weiterhin wird der störende Betrieb von Lüftungsanlagen, Abzugsanlagen, Maschinen etc. ebenfalls dem Gaststättenlärm zugerechnet.

Um grundsätzlich Gaststättenlärm zu vermeiden, beinhaltet jede Gaststättenerlaubnis Lärmschutzauflagen, welche für den Gastwirt bindend sind. In den Lärmschutzauflagen werden die zulässigen Immissionsrichtwerte vor Beginn der Nachtruhe um 22.00 Uhr, sowie nach Eintritt der Nachtzeit geregelt.
 
Das bedeutet, dass der von der Gaststätte ausgehende Lärm in den mit der Anlage verbundenen Wohnräumen die Immissionsrichtwerte von tagsüber 35 dB(A) und nachts 25 dB(A) nicht überschreiten darf. Die vorgegebenen Immissionsrichtwerte sind in der technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA-Lärm vom 26.08.1998) festgelegt.
 
Darüber hinaus hat der Gastwirt um 22.00 Uhr alle Fenster und Türen der Gaststätte zu schließen. Auf den Außenbewirtungsflächen sind Musikdarbietungen jeglicher Art, auch durch Übertragung aus der Gaststätte, nicht erlaubt.

Damit, auch im Hinblick auf ein evtl. einzuleitendes Ordnungswidrigkeitenverfahren, der tatsächliche Lärmpegel festgestellt werden kann, ist bei angenommenen Verstößen gegen die lärmschutzrechtlichen Bestimmungen eine entsprechende Lärmmessung erforderlich.
 
Sie haben die Möglichkeit bei Ihrem Anruf (siehe Ansprechpartner bei Lärmbelästigungen) eine Lärmmessung durchführen zu lassen. Bitte berücksichtigen Sie, dass eine gerichtlich verwertbare Lärmmessung zwischen ½ Stunde und einer Stunde dauern kann. Im Bedarfsfall können Sie mit unserem Vollzugsdienst auch weitere Termine für eine erneute Lärmmessung an solchen Tagen, an denen die Lärmbelästigung Sie besonders stark in Ihrer Wohnqualität beeinträchtigt, vereinbaren. 

Ansprechpartner bei Lärmbelästigungen

Bürgerservice A - Z

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